{"id":1771,"date":"2023-12-19T19:33:21","date_gmt":"2023-12-19T18:33:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/?p=1771"},"modified":"2023-12-21T17:45:05","modified_gmt":"2023-12-21T16:45:05","slug":"webinar-recht-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/2023\/12\/19\/webinar-recht-im-internet\/","title":{"rendered":"Webinar \u201eRecht im Internet\u201c"},"content":{"rendered":"<p>\u201eUnwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c \u2013 wer also gegen gesetzliche Vorschriften verst\u00f6\u00dft, kann sich nicht damit herausreden, dass er nicht gewusst habe, dass das verboten sei.<\/p>\n<p>Das Webinar \u201eRecht im Internet\u201c \u2013 am 15.12.2023 f\u00fcr unsere 7. bis 9. Klassen von der Anw\u00e4ltin Gesa von Schwerin gehalten \u2013 trug mit jugendbezogenen Fallbeispielen ganz ma\u00dfgeblich dazu bei, dass unsere Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler zum Teil staunend und \u00fcberrascht \u00fcber Erlaubtes und nicht Erlaubtes im Zusammenhang mit Social Media und Internet informiert wurden und nun falsch und richtig, gesetzlich erlaubt oder verboten bei ihren Aktivit\u00e4ten im Netz besser einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-1773 size-large\" src=\"https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/20231215_095030-1-1024x576.jpg\" alt=\"\" width=\"780\" height=\"439\" srcset=\"https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/20231215_095030-1-1024x576.jpg 1024w, https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/20231215_095030-1-300x169.jpg 300w, https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/20231215_095030-1-768x432.jpg 768w, https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/20231215_095030-1-1536x864.jpg 1536w, https:\/\/www.gsr-bamberg.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/20231215_095030-1-2048x1152.jpg 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 780px) 100vw, 780px\" \/><\/p>\n<h3>Einige Erkenntnisse:<\/h3>\n<p>Man darf Einzelpersonen oder auch Menschenansammlungen bis ca. 30 Personen nicht ohne Erlaubnis fotografieren oder das Foto teilen, selbst wenn es sich um die beste Freundin oder die eigenen Kinder handelt. Das gilt auch f\u00fcr Video- und Sprachaufnahmen und f\u00fcr Profilbilder. Jeder, der solche Aufnahmen teilt, macht sich strafbar, nicht nur der Urheber.<br \/>\n(Erlaubte Ausnahmen: im Urlaub fotografierte Sehensw\u00fcrdigkeiten mit zuf\u00e4llig dazu aufgenommenen Personen, Fotos von Promis, gro\u00dfe Menschenmengen)<\/p>\n<p>Eine Straftat darf man ohne Erlaubnis der Beteiligten aufnehmen, aber nur an die Polizei geben und nicht ins Netz stellen.<\/p>\n<p>Beim Teilen von Promi-Bildern aus dem Netz ist gro\u00dfe Vorsicht geboten, denn es kann sich um eine professionelle Aufnahme handeln. Hier muss der Fotograf pers\u00f6nlich um Erlaubnis gefragt werden, eine Quellenangabe gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>Kann ich als unbedarfter Jugendlicher mit Kinderpornographie zu tun bekommen? Ja, F\u00e4lle, von denen man immer wieder h\u00f6rt, gehen so: Eine Minderj\u00e4hrige schickt ihrem Freund ein Nacktfoto. Die Beziehung bricht und der Freund nimmt \u201eRache\u201c, indem er das Foto in den Klassenchat einstellt. Schon hat man ein Problem! Man macht sich nun schon strafbar, wenn man das Foto auf dem eigenen Handy bel\u00e4sst. Man darf auch keine Screenshots oder Downloads zur Beweissicherung machen. Jede Vervielf\u00e4ltigung ist strafbar. Stattdessen sollte man sofort die Polizei verst\u00e4ndigen, sagen, dass man ein kinderpornographisches Foto zugeschickt bekommen hat und anschlie\u00dfend das Handy zur Beweissicherung der Polizei \u00fcbergeben. Tut man das nicht, geh\u00f6rt man bei Ermittlungen auf die Seite der T\u00e4ter, auch wenn man das Foto vielleicht gleich gel\u00f6scht hat (Ermittler k\u00f6nnen so etwas wieder herstellen).<\/p>\n<p>Strafbar ist die Verbreitung von Kopfbildern Adolf Hitlers oder von Aufnahmen mit nationalsozialistischen Symbolen oder von Aufnahmen des Hitlergru\u00dfes, auch wenn sie vermeintlich witzig verfremdet sind. Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sind m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Strafma\u00df f\u00fcr die verschiedenen geschilderten Vergehen ist unterschiedlich (Entsch\u00e4digungszahlungen, Freiheitsstrafen), aber selbst wenn es bei einer Abmahnung bleibt, sind vom T\u00e4ter die Anwaltskosten des Gesch\u00e4digten zu begleichen und da ist man schon mit mindestens 1000 \u20ac dabei, was aber oft nicht reicht.<\/p>\n<p>Im Anschluss bezeichneten die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler das Webinar als sehr kurzweilig, denn die rechtlichen Konsequenzen wurden an ganz konkreten Fallbeispielen dargelegt, es wurde ohne \u00fcberfl\u00fcssige Worte Klartext gesprochen, und vor jedem neuen Fall wurden die Zuh\u00f6renden nach ihrer Einsch\u00e4tzung gefragt. Au\u00dferdem wurden im Chat Fragen der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler gesammelt, die am Ende jeder Einheit beantwortet wurden.<\/p>\n<p>Wir danken dem Stadtjugendamt f\u00fcr die finanzielle Unterst\u00fctzung dieses pr\u00e4ventiven Projekts.<\/p>\n<h6>Organisation: BerR Andreas Sch\u00fc\u00dfler<\/h6>\n<h6>Text: RSDin Andrea Welscher<\/h6>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eUnwissenheit sch\u00fctzt vor Strafe nicht\u201c \u2013 wer also gegen gesetzliche Vorschriften verst\u00f6\u00dft, kann sich nicht damit herausreden, dass er nicht gewusst habe, dass das verboten sei. 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