„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ – wer also gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, kann sich nicht damit herausreden, dass er nicht gewusst habe, dass das verboten sei.

Das Webinar „Recht im Internet“ – am 15.12.2023 für unsere 7. bis 9. Klassen von der Anwältin Gesa von Schwerin gehalten – trug mit jugendbezogenen Fallbeispielen ganz maßgeblich dazu bei, dass unsere Schülerinnen und Schüler zum Teil staunend und überrascht über Erlaubtes und nicht Erlaubtes im Zusammenhang mit Social Media und Internet informiert wurden und nun falsch und richtig, gesetzlich erlaubt oder verboten bei ihren Aktivitäten im Netz besser einschätzen können.

Einige Erkenntnisse:

Man darf Einzelpersonen oder auch Menschenansammlungen bis ca. 30 Personen nicht ohne Erlaubnis fotografieren oder das Foto teilen, selbst wenn es sich um die beste Freundin oder die eigenen Kinder handelt. Das gilt auch für Video- und Sprachaufnahmen und für Profilbilder. Jeder, der solche Aufnahmen teilt, macht sich strafbar, nicht nur der Urheber.
(Erlaubte Ausnahmen: im Urlaub fotografierte Sehenswürdigkeiten mit zufällig dazu aufgenommenen Personen, Fotos von Promis, große Menschenmengen)

Eine Straftat darf man ohne Erlaubnis der Beteiligten aufnehmen, aber nur an die Polizei geben und nicht ins Netz stellen.

Beim Teilen von Promi-Bildern aus dem Netz ist große Vorsicht geboten, denn es kann sich um eine professionelle Aufnahme handeln. Hier muss der Fotograf persönlich um Erlaubnis gefragt werden, eine Quellenangabe genügt nicht.

Kann ich als unbedarfter Jugendlicher mit Kinderpornographie zu tun bekommen? Ja, Fälle, von denen man immer wieder hört, gehen so: Eine Minderjährige schickt ihrem Freund ein Nacktfoto. Die Beziehung bricht und der Freund nimmt „Rache“, indem er das Foto in den Klassenchat einstellt. Schon hat man ein Problem! Man macht sich nun schon strafbar, wenn man das Foto auf dem eigenen Handy belässt. Man darf auch keine Screenshots oder Downloads zur Beweissicherung machen. Jede Vervielfältigung ist strafbar. Stattdessen sollte man sofort die Polizei verständigen, sagen, dass man ein kinderpornographisches Foto zugeschickt bekommen hat und anschließend das Handy zur Beweissicherung der Polizei übergeben. Tut man das nicht, gehört man bei Ermittlungen auf die Seite der Täter, auch wenn man das Foto vielleicht gleich gelöscht hat (Ermittler können so etwas wieder herstellen).

Strafbar ist die Verbreitung von Kopfbildern Adolf Hitlers oder von Aufnahmen mit nationalsozialistischen Symbolen oder von Aufnahmen des Hitlergrußes, auch wenn sie vermeintlich witzig verfremdet sind. Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sind möglich.

Das Strafmaß für die verschiedenen geschilderten Vergehen ist unterschiedlich (Entschädigungszahlungen, Freiheitsstrafen), aber selbst wenn es bei einer Abmahnung bleibt, sind vom Täter die Anwaltskosten des Geschädigten zu begleichen und da ist man schon mit mindestens 1000 € dabei, was aber oft nicht reicht.

Im Anschluss bezeichneten die Schülerinnen und Schüler das Webinar als sehr kurzweilig, denn die rechtlichen Konsequenzen wurden an ganz konkreten Fallbeispielen dargelegt, es wurde ohne überflüssige Worte Klartext gesprochen, und vor jedem neuen Fall wurden die Zuhörenden nach ihrer Einschätzung gefragt. Außerdem wurden im Chat Fragen der Schülerinnen und Schüler gesammelt, die am Ende jeder Einheit beantwortet wurden.

Wir danken dem Stadtjugendamt für die finanzielle Unterstützung dieses präventiven Projekts.

Organisation: BerR Andreas Schüßler
Text: RSDin Andrea Welscher